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RR 1998 004

Regierungsrat — RR 1998 004

Zg Regierungsrat · 1998-01-27 · Deutsch ZG

Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 27 BG über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021); § 16 VRG. – Kindesschutz/Entziehung der elterlichen Obhut. – Akteneinsichtsrecht: Rechtliche Grundlagen des Anspruchs und der Verweigerung (E. 1), Verweigerung der Einsichtnahme der Mutter in das psychiatrische Gutachten, mündliche Bekanntgabe in Anwesenheit ihres Anwalts und uneingeschränktes Einsichtsrecht des Anwalts (E. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VI. Verwaltungsrechtspflege Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 27 BG über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021); § 16 VRG. – Kindesschutz/Entziehung der elterlichen Obhut. – Akteneinsichtsrecht: Rechtliche Grundlagen des Anspruchs und der Verweigerung (E. 1), Verweigerung der Einsichtnahme der Mutter in das psychiatrische Gutachten, mündliche Bekanntgabe in Anwesenheit ihres Anwalts und uneingeschränktes Einsichtsrecht des Anwalts (E. 2) Erwägungen:

1. Gemäss § 16 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Akten. Ein Akteneinsichtsrecht garantiert auch der aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV) fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 122 I 112 E. 2a mit Hinweisen). Der Umfang des Akteneinsichtsrechts bemisst sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär im Sinne eines Minimalanspruchs nach Art. 4 Abs. 1 BV (BGE 121 I E. 2a S. 227 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht ist jedoch nicht schrankenlos. Es kann ganz oder teilwei- se verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interes- sen entgegenstehen (§ 16 Abs. 1 VRG; ähnlich auch Art. 27 BG über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021; vgl. auch Gerichts- und Verwal- tungspraxis des Kantons Zug 1987/88, S. 121). Gemäss Bundesgericht ist es mit Art. 4 Abs. 1 BV vereinbar, das Aktenseinsichtsrecht aus triftigen Grün- den einzuschränken (BGE 122 I 55, E. 4a). Eine solche Einschränkung kann auch im Interesse der betroffenen Person selbst geboten sein, soweit es sich um Krankengeschichten oder ärztliche und psychiatrische Gutachten handelt (vgl. Andreas Keiser, Öffentlichkeit im Verfahren vor dem Zürcher Verwal- tungsgericht, ZBI 95 S. 5; BGE 113 Ia E. 4a S. 4 mit Hinweis). Ob das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden darf, ist aufgrund einer Abwä- gung der Rechtsgüter und unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismässig- keit zu entscheiden (vgl. Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband Nr. 83 d, S. 274; BGE 113 Ia E. 4a S. 4 mit Hinweis).

2. Da es sich vorliegend um ein psychiatrisches Gutachten handelt, ist es gemäss Bundesgericht grundsätzlich zulässig, das Akteneinsichtsrecht von X (Mutter) zu beschränken. Zwar wiegt ihr Interesse, in das Gutachten Ein- sicht und dazu Stellung zu nehmen, schwer, weil das Gutachten eine wesentliche Entscheidgrundlage im Kindesschutzverfahren bilden wird. Gegen das Akteneinsichtsrecht von X. spricht jedoch die Meinung des Gut- achters, eine Aushändigung oder direkte Konfrontation mit dem Gutachten 334

sei aus medizinisch-psychologischer Sicht ausserordentlich gefährlich. Es ste- hen sich somit das Interesse, zum Gutachten Stellung nehmen zu können, einerseits und die psychische Gesundheit von X. andererseits gegenüber. Der Aspekt des Gesundheitsschutzes ist vorliegend höher zu werten. Dies insbesondere auch deshalb, weil nicht auszuschliessen ist, dass sich die vom Gutachter als möglich erachtete schwere Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit von X. auch auf das Kind negativ auswirkt. In Würdigung aller Umstände ist daher – zumindest vorläufig – davon abzusehen, X. in das Gutachten Einsicht nehmen zu lassen. Dies bedeutet nicht, dass X. vom Inhalt des Gutachtens keine Kenntnis erhalten dürfte. Eine solche Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wäre nicht nur unverhältnismässig, sondern stünde auch im Widerspruch zur kla- ren Regelung von § 16 Abs. 2 VRG, wonach der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, soweit mitzuteilen ist, als es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Gegen eine mündliche Eröffnung auf eine stützende Art und Weise und ohne direkten Beizug der Expertise hegt auch der Gutachter keine Bedenken. Vor- liegend erscheint es daher angezeigt, X. den Inhalt des Gutachtens im Bei- sein ihres Rechtsvertreters durch die Direktion des Innern mündlich zu eröffnen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es gibt indessen keinen Grund, das Gutachten dem Rechtsvertreter von X. vorzuenthalten. Um den Rechtsschutz von X. zu wahren, wurde ihm das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt mit dem Hinweis darauf, dass das Einsichtsrecht seiner Mandantin eingeschränkt werden soll und daher von einer Weiterleitung des Gutachtens abzusehen sei. (RRB, 27. Januar 1998) §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 28 Abs. 2, 47 Abs. 2 VRG; Ziff. 109, 114 Verwaltungsge- bührentarif. – Kosten und Parteientschädigung bei Abschreibung einer Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit Aus den Erwägungen: (...) In verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlt es heute, im Zeitpunkt des Ent- scheides (vgl. § 47 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]), an einer beschwerdefähigen Verfügung, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist. Gemäss Ziffer 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Ver- waltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1994 (Verwaltungsgebührentarif, 335